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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern,
das Verwahren der Ladungen sowie die Gewährung von Pannenhilfe (Abschleppbedingungen 2001)
I. Auftragserteilung
Der Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung deutschen Rechts und der nachstehenden
Bedingungen durch Unterzeichnung eines Auftragsscheines, es sei denn, die Umstände des
Einzelfalles machen dies unmöglich. Auf dem Auftragsschein müssen die Bedingungen abgedruckt
sein und die für die Berechnung des Auftrags maßgeblichen Bestandteile im Einzelnen angegeben werden.
Dem Auftraggeber ist eine Durchschrift des Auftragsscheins auszuhändigen und auf Verlangen
Einblick in die Preisliste zu gewähren.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
II. Durchführung des Auftrags
1. Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten nach den für die
Durchführung des Auftrags wichtigen Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und
von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen. Der Auftragnehmer hat den
Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens
unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeugen und Geräte
auf für den Auftraggeber kostengünstigstem Wege auszuführen.
2. Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll, so hat
der Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände zu verwahren oder auf einem dem
Unfall oder Pannenort nahe gelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu geben.
Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich
Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.
3. Wird das Auftragsobjekt auf Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände des Auftragnehmers
gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand
in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des
Auftraggebers.
4. Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf
andere Weise entfernt wurde, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn ein
Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, ohne dass eine der Vertragsparteien ein
Verschulden daran trifft. Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht
ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.
III. Berechnung des Auftragsentgelts
1. Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und unter genauer
Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Abweichungen von den Preislisten sind nur bei einer
schriftlichen Sondervereinbarung wirksam.
2. Die Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Einsatzfahrzeug die Betriebsstätte des
Auftragnehmers mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Auftrags verlässt; wenn die Anfahrt
kürzer ist, wird nur diese berechnet. Sie endet nach unmittelbarer Rückkehr zur Betriebsstätte.
Die Einsatzzeit wird nach Zeitstunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird voll bezahlt. Jede
weitere angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde abgerechnet.
IV. Zahlung
1. Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und nach Vorlage einer Rechnung, in der
die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig. Der Unternehmer ist berechtigt,
einen angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen. Bei ausländischen Fahrzeugen ist er
berechtigt, die Vorauszahlung des Werklohns zu verlangen.
2. Zahlungen sind in bar oder durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte oder durch ein
vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten.
3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Dem Unternehmer steht ab Fälligkeit ein Zins von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.07.98 zu.
V. Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit
zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB zu.
Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt,
ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten
des Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.
2. Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung des
Auftragsentgelts oder von Verwahrungskosten in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf
berechtigt. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine
per Einschreiben mit Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte
Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes
nicht festgestellt werden kann.
VI. Zurückbehaltungsrecht
Außerdem steht dem Unternehmer für den Fall, dass das fällige Arbeitsentgelt bei Erreichen des
angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des
Auftragsgegenstandes nicht bezahlt wird, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu.
Macht der Unternehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so sind auch die weiteren Kosten
von Unterstellung und Verwahrung zu zahlen.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der Durchführung des
Auftrags zugefügten Schadens, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die der Auftragnehmer
bzw. sein beauftragter trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte.
Die Haftung beschränkt sich - ausgenommen in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit -
pro Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von insgesamt EUR 500.000. Die Haftung des Auftragnehmers
richtet sich nach den Vorschriften über das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB), soweit diese AGB nicht
ein anderes vorsehen.
2. Für den Fall einer Haftung des Auftragnehmers nach den §§ 407 ff. HGB ist diese begrenzt auf
einen Höchstbetrag von zwei Sonder-ziehungsrechten (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder
verlorenen Gutes. Soweit der Auftragnehmer für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist
entstehen, haftet, ist die Haftung auf den einfachen Betrag der Fracht begrenzt; dies gilt nicht,
wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Für Sach- und Personenschäden, die nicht durch Verlust bzw.
Beschädigung des Frachtgutes oder Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der Auftragnehmer
nicht; dies gilt nicht, soweit solche Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer,
seine Leute oder die Personen, derer er sich bei der Durchführung des Auftrags bedient, herbeigeführt
worden sind.
3. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsobjekten und -gegenständen, die
sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der
Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm
unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
4. Ist zur Erreichung des Auftragserfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessenen
Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, stellt der Auftraggeber
den Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei. Notwendig ist die Verursachung
eines Schadens, wenn der Schaden nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und
Kosten vermeidbar wäre.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers.