Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen
und Anhängern, das Verwahren der Ladungen sowie die Gewährung von
Pannenhilfe (Abschleppbedingungen 2017)
I. Auftragserteilung
Der Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung deutschen Rechts
durch Unterzeichnung eines Auftragsscheines, es sei denn, die Umstände des
Einzelfalles machen dies unmöglich. Auf dem Auftragsschein sind die
Bedingungen aufgeführt, die für die Berechnung des Auftrags maßgeblich sind.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so ist er über sein Widerrufsrecht zu
belehren. Dieser hat sein ausdrückliches Einverständnis zu erklären, wenn
der Auftragnehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Auftragsdurchführung
beginnt. Mit der vollständigen Vertragserfüllung erlischt das
Widerrufsrecht.
Dem Auftraggeber ist eine Durchschrift des Auftragsscheins auszuhändigen und
Einblick in die Preisliste zu gewähren.
II. Durchführung des Auftrags
1. Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten
nach den für die Durchführung des Auftrags wichtigen Umständen gewissenhaft und
vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände
aufmerksam zu machen.
Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der
modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz
der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeugen und Geräte
auf für den Auftraggeber kostengünstigstem Wege auszuführen.
2. Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden
soll, so hat der Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände zu
verwahren oder auf einem dem Unfall oder Pannenort nahegelegenen Gelände einem
zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall
die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnung über den
weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.
3. Wird das Auftragsobjekt auf Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände des
Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet
wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der
Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers.
4. Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt
bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf
Ersatz seiner Aufwendungen.
Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers
nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.
III. Berechnung des Auftragsentgelts
1. Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und
unter genauer Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Abweichungen von den Preislisten
sind nur bei Vorliegen einer Sondervereinbarung wirksam.
2. Die Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Einsatzfahrzeug die Betriebsstätte
des Auftragnehmers mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Auftrags verlässt.
Sie endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug wieder für den nächsten Einsatz an der
Betriebsstätte bereit ist. Die Einsatzzeit wird nach Zeitstunden abgerechnet. Die erste
Einsatzstunde wird voll bezahlt. Jede weitere angefangene halbe Stunde wird als volle
halbe Stunde abgerechnet.
3. Im Falle nicht im Einzelnen geregelter Auftragsentgelte gelten die Preise, die in
der letzten erhobenen Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und
Abschleppunternehmen e.V. (VBA) als branchenüblich ermittelt wurden.
IV. Zahlung
1. Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und nach Vorlage einer
Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig. Der
Unternehmer ist berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen.
Bei ausländischen Fahrzeugen ist er berechtigt, die Vorauszahlung des Werklohns zu verlangen.
2. Zahlungen sind grundsätzlich in bar oder durch ein vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten.
3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung
ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Dem Unternehmer steht ab Fälligkeit ein Zins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der EZB Verbrauchern gegenüber und gewerblichen Kunden gegenüber gem. § 288 Abs. 2 BGB in
Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB zu.
V. Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer
damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein vereinbartes
Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB zu.
Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes
nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den
Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen
und zu verwahren.
2. Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung
des Auftragsentgelts oder von Verwahrungskosten in Verzug, ist der Auftragnehmer
zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für
die Pfandverkaufsandrohung eine per Einschreiben versandte Benachrichtigung an die
letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa
neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.
3. Außerdem steht dem Unternehmer für den Fall, dass das fällige Arbeitsentgelt bei
Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt oder das Entgelt für die
Verwahrung des Auftragsgegenstandes nicht bezahlt wird, ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 273 BGB zu.
Macht der Unternehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so sind auch die
weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung zu zahlen.
VI. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der Durchführung
des Auftrags zugefügten Schadens, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die
der Auftragnehmer bzw. sein Beauftragter trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt
nicht abwenden konnte. Die Haftung beschränkt sich - ausgenommen in den Fällen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - pro Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von
insgesamt € 500.000,-. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften
über das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB), soweit diese AGB nicht ein anderes vorsehen.
2. Für den Fall einer Haftung des Auftragnehmers nach den §§ 407 ff. HGB ist diese
begrenzt auf einen Höchstbetrag von zwei Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm des
beschädigten oder verlorenen Gutes. Soweit der Auftragnehmer für Schäden, die durch
Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet, ist die Haftung auf den einfachen
Betrag der Fracht begrenzt; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
Für Sach- und Personenschäden, die nicht durch Verlust bzw. Beschädigung des Frachtgutes
oder Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht; dies gilt
nicht, soweit solche Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer,
seine Leute oder die Personen, derer er sich bei der Durchführung des Auftrags bedient,
herbeigeführt worden sind.
3. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsobjekten und
-gegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber
anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste für
die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
4. Ist zur Erreichung des Auftragserfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolgs
angemessener Schaden am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, stellt
der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei.
Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht oder nur durch
Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der
gesetzlich festgelegte Gerichtsstand.
VIII. Außergerichtliche Streitschlichtung
1. Der Auftragnehmer ist weder bereit, noch verpflichtet, an Streitbeteiligungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
2. Es besteht gemäß der EU-Verordnung Nr. 524/2013 die Möglichkeit einer Streitschlichtung
über eine Online-Plattform, die über folgende Internetadresse erreicht werden kann:
http://ec.europa.eu/consumers/odr.